Neue Vergabeverordnung seit 11.06.2010 in Kraft
Die Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Auftrage (Vergabeverordnung - VgV) ist am 10.06.2010 im Bundesgesetzblatt I Nr. 30 S. 724 verkündet worden und damit am 11. Juni 2010 in Kraft getreten.
Mit der Vergabeverordnung sind die von den Vergabe- und Vertragsausschüssen novellierten Vergabe- und Vertragsordnungen für Bau-, Liefer-/Dienstleistungen sowie freiberufliche Dienstleistungen (VOB, VOL, VOF) nun endgültig verabschiedet. Die 2. Abschnitte von VOB/A und VOL/A sowie die VOF treten mit der Veröffentlichung der VgV im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das Vergaberecht Haushaltsrecht. Ab dem 11.06.2010 ist die neue VOB anzuwenden. Die VOL ist hingegen nur zur Anwendung empfohlen. Zu den weiteren Konsequenzen wird auf die Mitteilung Nr. 250/2010 verwiesen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat zudem darauf hingewiesen, dass ab dem 11.06.2010 das überarbeitete und an die VOB/A 2009 angepasste Vergabe- und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes (VHB Bund) auf den Internetseiten des BMVBS (www.bmvbs.de / Bauwesen / Bauauftragsvergabe) verfügbar sein wird. Das Vergabehandbuch wird bei der Durchführung von Bauvorhaben des Bundes als Arbeitsmittel für die Vergabe und vertragliche Abwicklung von Bauleistungen genutzt.
Die Novellierung der Vergabeverordnung hat - kurzgefasst - zu folgenden Veränderungen geführt:
- Hinweis, dass für Sektorenauftraggeber (Trinkwasser, Energieversorgung und Verkehr) die Sektorenverordnung (SektVO vom 23.09.2009) zur Anwendung kommt (§ 1 Abs. 2 VgV)
- Neuregelung der EU-Schwellenwerte (§ 2 VgV)
- Redaktionelle Neufassung des § 3 VgV (Schätzung des Auftragswerts)
- Berücksichtigung des „Energieverbrauchs“ im Rahmen der Leistungsbeschreibung sowie als Zuschlagskriterium (sowohl im Bereich der VOB/A als auch der VOL/A - einheitliche Umsetzung des vergaberelevanten Teils der EU-Richtlinie 2006/32/EG - Energieeffizienz und Energiedienstleistungen)
- Streichung des „Wettbewerblichen Dialogs“ (Vollständige Übernahme in die novellierten Abschnitte 2 der VOB/A und VOL/A)
- Streichung der §§ 7 bis 13 VgV (Regelungen wurden in die neue SektVO überführt beziehungsweise in das GWB übernommen)
- Zukünftig keine Veröffentlichung des CPV-Codes mehr im Bundesanzeiger - nur noch Änderungen (§ 14 Abs. 2 VgV)
- Zusammenfassung der bislang in § 30a VOL/A und § 19 VOF geregelten Melde- und Berichtspflichten im neuen § 17 VgV
- Vollständige Streichung des Abschnitts 2 der VgV (Nachprüfungsverfahren) - Übernahme der Nachprüfungsbestimmungen



