ALLRIS - Vorlage

ANTRAG AUS DER POLITIK ÖFFENTLICH - BM-GL/0005/2024

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Beratungsfolge

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Die Unabhängigen Garchinger stellen folgenden Antrag zur Anpassung der Richtlinie „Bürgerbudget“ mit dem Ziel der verbesserten Bürgerbeteiligung und Akzeptanz in der Bürgerschaft.

 

Präambel

Das Bürgerbudget bezieht die Bürgerinnen und Bürger aktiv in die Mitgestaltung der Stadt Garching ein, indem ein eigenes Budget für die Vorschläge der Bevölkerung zur Verfügung gestellt wird. Die Bürgerinnen und Bürger können ihre Ideen einbringen wofür das verfügbare Budget verwendet werden soll. Ziel ist es, Vorschläge für das Gemeinwohl umzusetzen, bürgerschaftliches Engagement zu fördern sowie den Bürgerwillen zu verdeutlichen.

Im Rahmen eines Bürgerbudgets sollen Ideen und Projekte aus der Bürgerschaft umgesetzt werden. Dazu werden alle zwei Jahre finanzielle Mittel in Höhe von 100.000 Euro bereitgestellt.

a)    Anpassung auf eine Mindestanzahl an abgegebene Stimmen pro akzeptierbaren Vorschlag

Die erste Runde des Bürgerbudget in 2024 führte zu Vorschlägen mit nur fünf Stimmen. Dies ist zu wenig um einen tatsächlichen Willen der Bevölkerung abzuleiten. Daher sollte in der Richtlinie ein Quorum (Mindestanzahl an Stimmen) als Basis für eine mögliche Umsetzung von Vorschlägen eingeführt werden. Wir schlagen einen Wert von 0,5% der möglichen Stimmen vor – Basis ist die Anzahl der Wahlberechtigten der letzten Kommunalwahl. Der prozentuale Wert ist sogar noch niedriger, da für das Bürgerbudget bereits Bürger ab 14 Jahren stimmberechtigt sind („Zur Teilnahme am Bürgerbudget muss Ihr Haupt- oder Nebenwohnsitz in Garching liegen und Sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.„).

Dies bedeutet in Zahlen:

      Wahlberechtigte (Kommunalwahl 2020):           12.941

      Quorum von 0,5%:                                                      65

 

Somit würden nur 65 Stimmen von geschätzt ca. 14.000 Stimmen genügen für einen umsetzbaren Vorschlag. Dies ist eine akzeptable Hürde und notwendig für die Akzeptanz in der Bürgerschaft.

b)    Vorschläge mit Grunderwerb sind nicht zulässig

In den Vorschlägen des Jahres 2024 ist auch ein Vorschlag, der zur Umsetzung zwingend den Erwerb eines Grundstückes voraussetzt. Die Umsetzung dieses Vorschlag kann somit nicht garantiert werden, da die Stadt keinen Einfluss auf den Eigentümer – somit potentiellen Verkäufer – des Grundstücks hat. Zusätzlich bringt sich die Stadt mit dem vorab öffentlich geäußerten Erwerbswillen in eine schlechte Verhandlungsposition. Eine Kostenschätzung kann ebenfalls nicht erstellt werden. Somit sind Vorschläge mit Grunderwerb nicht zulässig.

c)     Verifikation der Kostenschätzungen vor Bekanntgabe der Umsetzung

Die Kostenschätzungen haben einen direkten Einfluss auf die Umsetzung der nachfolgenden Vorschläge – werden die Kosten eines höher eingeordneten Vorschlags zu hoch geschätzt fallen weitere Vorschläge von der Liste obwohl sie hätten umgesetzt werden können. Werden die Kosten zu niedrig geschätzt wird das vorgegebene Budget überzogen, bzw. muss der Vorschlag in die nächste Budgetrunde verschoben werden. Die Kostenschätzungen müssen sozusagen „Hand und Fuß“ haben – und das Vorgehen hierzu festgelegt werden.

Ziel des Antrags

a)     Nur Vorschläge die ein Mindestquorum (hier weniger als 0,5% der Stimmberechtigten) erfüllen, entsprechen einem tatsächlich geäußerten Willen der Bürgerschaft und werden auch nur so durch die Bürgerschaft akzeptiert. Und nur für die Bürgerschaft relevante Anträge sollten umgesetzt werden.

b)    Nur umsetzbare Vorschläge sollten in die Liste aufgenommen werden – ein Grunderwerb setzt notwendigerweise auch einen unbeteiligten Dritten (potentieller Verkäufer) voraus, der eine eigene Willensbildung hat.

c)     Die Kostenschätzungen haben einen direkten Einfluss auf die mögliche Umsetzung der weiteren Vorschläge – daher müssen diese fundiert sein und das Vorgehen hierzu festgelegt werden.

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Beschlussvorschlag

Ziel des Antrags

a)     Nur Vorschläge die ein Mindestquorum (hier weniger als 0,5% der Stimmberechtigten) erfüllen, entsprechen einem tatsächlich geäußerten Willen der Bürgerschaft und werden auch nur so durch die Bürgerschaft akzeptiert. Und nur für die Bürgerschaft relevante Anträge sollten umgesetzt werden.

b)    Nur umsetzbare Vorschläge sollten in die Liste aufgenommen werden – ein Grunderwerb setzt notwendigerweise auch einen unbeteiligten Dritten (potentieller Verkäufer) voraus, der eine eigene Willensbildung hat.

c)     Die Kostenschätzungen haben einen direkten Einfluss auf die mögliche Umsetzung der weiteren Vorschläge – daher müssen diese fundiert sein und das Vorgehen hierzu festgelegt werden.

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Anlagen

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