ALLRIS - Vorlage

MITTEILUNG DER VERWALTUNG - GB I/0009/2025

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Beratungsfolge

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I. SACHVORTRAG:

Der örtliche ADFC hat die Einrichtung von Schulstraßen im Garchinger Stadtgebiet nach Kölner Vorbild gefordert. Die Stadt Köln hat die Einrichtung der Schulstraßen in ihrem Stadtgebiet auf einen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen gestützt.

Mit diesem Erlass geht allerdings keine Rechtsänderung einher, sondern es soll den Kommunen in NRW lediglich aufgezeigt werden, wie Schulstraßen gem. der StVO und auf Basis des aktuellen Straßenrechts regelkonform eingerichtet werden können und welche Aspekte hierbei zu beachten sind. Der Erlass enthält keine Verpflichtung zur Ergreifung entsprechender Maßnahmen.

 

Die Vorgaben der StVO, sowie der VwV-StVO gelten zwar bundeseinheitlich, für deren Vollzug sind jedoch die einzelnen Bundesländer zuständig. Dementsprechend finden auch die Vollzugshinweise nur in dem jeweiligen Bundesland Anwendung, in dem sie erlassen werden.

Bedeutet im Klartext: der erwähnte Erlass gilt nur für Nordrhein-Westfalen, aber nicht für Bayern.

 

Daher hat die Stadt Garching b. München diesen Erlass aus NRW über die Aufsichtsbehörde im Landratsamt, an die Regierung von Oberbayern weitergeleitet, mit der Bitte um entsprechende Stellungnahme, ob auch in Bayern die Einrichtung von Schulstraßen möglich ist bzw. ob es so etwas in Bayern aktuell schon gibt.

Die Regierung von Oberbayern hat in ihrer Prüfung sowohl straßenrechtliche, als auch straßenverkehrsrechtliche Belange mit berücksichtigt und ihre Stellungnahme abschließend sogar noch an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) als oberste Landesbehörde weitergeleitet, mit der Bitte um Rückmeldung, ob diese Einschätzung mitgetragen wird.

 

Straßenrecht

Hinsichtlich der straßenrechtlichen Bewertung hat das StMI zusätzlich noch das Bayerische Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) beteiligt.

Von Seiten des StMB wird zwar die Einschätzung der Regierung von Oberbayern, dass die Einrichtung von sog. Schulstraßen straßenrechtlich zwar theoretisch über sog. Widmungsbeschränkungen (Teileinziehung) möglich ist, geteilt, allerdings vertritt das StMB ebenfalls die Auffassung, dass das Straßenrecht aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Vorgaben im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) für die Einrichtung von Schulstraßen wenig geeignet ist. Insbesondere wäre es auch nicht zulässig, mit Hilfe von Widmungsbeschränkungen straßenverkehrsrechtliche Regelungen zu unterlaufen, etwa den ruhenden Verkehr („Dauerparken“) auszuschließen oder die Widmung etwa nur auf den fließenden Verkehr zu beschränken.

 

Straßenverkehrsrecht

Hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Bewertung kommt das StMI zum Ergebnis, dass weder in der StVO noch in den VwV-StVO sog. „Schulstraßen“ geregelt werden. Es gelten daher im Bereich von Schulen die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben, wonach Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung bestimmter Rechtsgüter, wie der Verkehrssicherheit, erheblich übersteigt. (Zeitlich befristete) Verkehrsverbote können nur ultima ratio sein, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Als mildere Mittel kämen hier beispielsweise Präventionskampagnen und Aufklärungsmaßnahmen, im Rahmen derer die Gefahren des Hol- und Bringverkehrs vor Schulen erörtert und Alternativen aufgezeigt werden, in Betracht.

 

Fazit: 

Sowohl die Regierung von Oberbayern, als auch das StMI (unter Beteiligung des StMB) kommen nach Prüfung der Angelegenheit zu dem Ergebnis, dass die Einrichtung von Schulstraßen in Bayern aufgrund der Vorgaben des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und der fehlenden Verankerung im Straßenverkehrsrecht (StVO) nicht umsetzbar ist. 

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