BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/412/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Errichtung einer Außentreppe im Zugspitzweg 16, Fl.Nr. 17/48
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Bauverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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16.01.2024
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I. Sachvortrag:
Der Antragsteller beantragt die Errichtung einer Außentreppe im Zugspitzweg 16, Fl.Nr. 17/48.
Geplant ist, eine Stahlaußentreppe an die nordöstliche Fassade zu errichten, um einen zusätzlichen Zugang zum Obergeschoss zu erhalten. Dabei soll keine zusätzliche Wohneinheit entstehen. Die Außentreppe soll zuerst senkrecht zur Fassade auf ein Zwischenpodest und von da an parallel zur Fassade in das Obergeschoss führen. Die Tiefe liegt im unteren Bereich bei 2,65 m und im oberen Bereich bei 1,04 m. Die Gesamtbreite liegt bei 3,15 m. Die Außentreppe ist damit nicht mehr untergeordnet. Die Begründung zur Notwendigkeit der Treppe, sowie die Bestätigung, dass keine zusätzliche Wohneinheit entsteht kann der Anlage entnommen werden.
Das betroffene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 85 „Am Riemerfeld Nr. 1“. Dieser setzt Baugrenzen fest. Weitere Festsetzungen bleiben unberührt.
Es wird eine Befreiung wegen der Errichtung der Außentreppe außerhalb des Bauraums benötigt.
Aus Sicht der Verwaltung kann der Befreiung zugestimmt werden, da die Außentreppe durch Ihre Lage an einem Fußweg, der an eine öffentliche Grünfläche mit Spielplatz angrenzt, städtebaulich kaum ins Gewicht fällt und beide Nachbarn dem Vorhaben zugestimmt haben. Zwar wird ein Vergleichsfall geschaffen, jedoch nur für die Fälle, die auch an einem öffentlichen Fußweg und einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz angrenzen. Im betroffenen Bebauungsplangebiet gibt es davon nur die beiden südöstlichen Nachbarn.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Abstandsflächen der Außentreppe über den Weg hinaus auf die öffentliche Grünfläche fallen und hierfür Abweichungen beantragt werden. Über diese entscheidet das Landratsamt. Aus Verwaltungssicht spricht nichts gegen die Erteilung der Abweichungen, da keine andere Bebauung in unmittelbarer Entfernung betroffen ist und sowohl der Weg als auch die Grünfläche mit Spielplatz weiterhin uneingeschränkt nutzbar bleiben.
Zudem weist die Verwaltung darauf hin, dass bei Errichtung einer zusätzlichen Wohneinheit auch ein enstprechender Stellplatznachweis zu führen ist.
Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,3 MB
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2
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(wie Dokument)
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5,6 MB
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3
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(wie Dokument)
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423,2 kB
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4
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(wie Dokument)
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413,4 kB
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5
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(wie Dokument)
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406,5 kB
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