BESCHLUSSVORLAGE - II-BV/675/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Max-Planck-Gesellschaft z. Förderung der Wissenschaften e. V.: Neubau eines Werkstattgebäudes (Max-Planck-Institut für Quantenoptik) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1901/1, 1901/2 in der Hans-Kopfermann-Straße 1 in Garching
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB II Bau - Planung - Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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04.05.2010
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I. Sachvortrag:
Am 01.04.2010 reichte die Max-Planck-Gesellschaft z. Förderung der Wissenschaften e. V. einen Bauantrag für den Neubau eines Werkstattgebäudes für das Max-Planck-Institut für Quantenoptik ein. Das Vorhaben befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 1901/1, 1901/2, Gemarkung Garching.
Dem Bauantrag ging ein Antrag auf Vorbescheid voraus. Der Antrag wurde am 29.10.2009 in der Sitzung des Bau-, Planungs und Umweltausschusses behandelt. Der eingereichte Bauantrag entspricht dem Vorbescheid.
Die Stellplätze im Westen der Halle werden nicht befürwortet. In der Sitzung am 29.10.2009 wurde bereits auf die Stellplatzproblematik hingewiesen. Es ist in dieser Sitzung darüber abgestimmt worden, dass die nördlich des Institutsgebäudes geplanten Stellplätze und die im Vollausbau westlich der Gebäude vorgesehenen Stellplätze abgelehnt werden. Der erforderliche Stellplatzbedarf sollte im Bereich der bestehenden Stellplatzanlage östlich des Institutsgebäudes nachgewiesen werden. Um weitere Flächenversiegelungen zu vermeiden, sollten die erforderlichen Stellplätze entweder in Tiefgaragen oder in Parkpaletten nachgewiesen werden.
Das Vorhaben befindet sich entsprechend dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan innerhalb der Sondergebietsfläche Hochschul- und Forschungsbereich. Planungsrechtlich wird das Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben im Außenbereich beurteilt. Es ist somit zu prüfen, ob öffentliche Belange beeinträchtigt werden und ob die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 BauGB dann vor, wenn das Vorhaben
1 den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen ...
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die Wasserwirtschaft gefährdet,
7.die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Aus Sicht der Verwaltung werden keine öffentlichen Belange beeinträchtigt, da sich das Vorhaben mit der geplanten Nutzung unter das im Flächennutzungsplan ausgewiesene Gebiet einfügt.
Das Gebäude liegt inmitten bereits bestehender Gebäude, somit ist die Erschließung gesichert.
Aus Sicht der Verwaltung kann somit dem Vorhaben zu gestimmt werden.
Der Bau-, Planungs und Umweltausschuss nimmt den Bauantrag der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. i. d. Fassung vom 26.03.2010 zur Kenntnis und fasst folgenden Beschluss:
- Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB für den eingereichten Bauantrag wird erteilt.
- Die beantragten Stellplätze werden abgelehnt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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235,2 kB
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245,3 kB
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