ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - II-BV/678/2010

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I. Sachvortrag:

 

Herr Thomas Grünwald reichte am 22.04.2010 einen Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses und Garagen auf dem Grundstück FlNr. 141/2 in Garching b. München, Türkenstraße 3 ein.

 

Planungsrechtlich liegt das Grundstück mit dem westlichen Teil innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 20 „rkenstraße“. Der Vorbescheid wird für den östlichen Teil des Grundstücks beantragt. Der östliche Teil des Grundstückes liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 111Alter Ortskern rechtsverbindlich seit 27.01.1993. Dieser Bebauungsplan ersetzt den Bebauungsplan Nr. 20 „rkenstraße“r diesen Bereich des Grundstückes. Somit ist das Grundstück planungsrechtlich nach dem Bebauungsplan Nr. 111 „Alter Ortskern“ zu beurteilen.

 

Folgende Fragen sollen mit dem Vorbescheid beantwortet werden:

  1. Kann auf dem Grundstück 141/2 im östlichen Grundstücksteil ein Einfamilienhaus mit Garagen errichtet werden?
  2. Kann unter Beibehaltung der Grenzabstände im Süden und Norden (Türkenstraße) die östliche Baugrenze überschritten werden?
  3. Kann der zweigeschossige Gebäudeteil mit einem Satteldach ca. 12° errichtet werden?
  4. Kann die Doppelgarage als Nebengebäude an der südlichen Baugrenze errichtet werden?

 

 

Als Begründung werden folgende Punkte aufgeführt:

  1. Der Bebauungsplan Nr. 01 a stammt vom 09.02.1968 und entspricht in einzelnen Fällen nicht mehr der Realität.
  2. Die Baumaßnahme ist notwendig zur Errichtung von Wohnraum für Familienangehörige.
  3. Die östl. Baugrenze hat aus städtebaulicher Sicht keine Relevanz, da die Gebäude der Nachbargrundstücke um ca. 20 m näher an der B11 liegen.
  4. Die Fortführung der blauen Baulinie im Süden und die Bauflucht des Bestandes an der nördl. Grenze führen zu einem trapezförmigen Gebäudeschnitt, dessen östl. Teil mit einem Satteldach versehen wird.

Mit der Errichtung eines neuen Gebäudes kann ein wirksamer Schallschutz für das Gesamtgrundstück gegenüber der stark befahrenen B11 erreicht werden

 

 

Die gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:

Für das Grundstück mit der Fl.Nr. 141/2 ist lt. Bebauungsplan Nr. 111 festgesetzt, dass es sich um ein allgemeines Wohngebiet (WA) handelt. Der Teil des Grundstückes für den die Bebauung geplant ist, ist lt. Bebauungsplan als private Grünfläche ausgewiesen.

 

 

Aus Sicht der Verwaltung sollten im Bebauungsplan ausgewiesene Grünflächen als solche erhalten bleiben.

Reduzieren

Der Bau-, Planungs und Umweltausschuss beschließt für den eingereichten Antrag auf Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB nicht zu erteilen.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...