Unkomplizierte Leistungsauszahlung per Überweisung

Rund 4.300 Geflüchtete sind bislang im Landkreis München angekommen. Etwa 3.900 von ihnen haben inzwischen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragt. Am schnellsten und einfachsten sind die Leistungen per Überweisung zu erhalten. Für die unbare Leistungsauszahlung wird jedoch ein deutsches Bankkonto benötigt. Das Landratsamt München bittet daher alle Personen, die aus der Ukraine geflüchtet und im Landkreis München Leistungen beantragt haben, ein entsprechendes Bankkonto zu eröffnen und der Behörde zeitnah die Kontoverbindung mitzuteilen.

Für die Anweisung der Leistungen genügt ein einfaches Giro- bzw. Basiskonto bei einer Bank oder Sparkasse der eigenen Wahl. Sobald das Konto eingerichtet ist, muss dem Landratsamt lediglich postalisch die neue Kontoverbindung mitgeteilt werden. Es ist dann keine weitere persönliche Vorsprache bei der Behörde notwendig, Anfahrtszeiten und mögliche längere Wartezeiten, wie sie ggf. bei einer Barauszahlung vor Ort zu erwarten wären, entfallen.

Alle Geflüchteten, die bisher Leistungen nach dem AsylbLG im Landratsamt München beantragt und einen entsprechenden Bescheid erhalten haben, wurden in den vergangenen Tagen bereits per Brief der Behörde auf die Möglichkeit der unbaren Leistungsauszahlung hingewiesen. Mit dem Schreiben wurde gleichzeitig ein Formular zur Mitteilung der neuen Kontoverbindungsdaten übersendet. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular muss auf dem Postweg an das Landratsamt München, Sachgebiet 2.3.2.3 – Leistungen nach dem AsylbLG, Mariahilfplatz 17, 81541 München, gesendet werden. Für eine Anweisung der Leistungen für den Monat Mai muss die Rückmeldung bis spätestens 26. April 2022 beim Landratsamt München eingegangen sein.

In diesem Zusammenhang bittet das Landratsamt alle Personen, die Geflüchtete aus der Ukraine bei sich im Landkreis München aufgenommen haben oder im Kontakt mit ukrainischen Geflüchteten stehen, die im Landkreis untergekommen sind, diese auf die Möglichkeit der Kontoeröffnung und Überweisung der Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz hinzuweisen und sie, falls möglich, dabei zu unterstützen.