Welche Möglichkeiten zur Stimmabgabe gibt es in Bayern bei den Landtags- und Bezirkswahlen am 8. Oktober 2023
„Alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger Bayerns erhalten per Post bis 17. September 2023 ihre Wahlbenachrichtigung. Darin sind alle wesentlichen Informationen zur Stimmabgabe im Wahllokal und zur Briefwahl enthalten“, sagt Landeswahlleiter Dr. Thomas Gößl.
Fürth. Am 8. Oktober 2023 finden in Bayern die Landtags- und Bezirkswahlen parallel statt. Alle in Bayern wohnhaften volljährigen Deutschen sind stimmberechtigt und eingeladen, von Ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.
Wer ist stimmberechtigt bei den Landtags- und Bezirkswahlen in Bayern?
Alle Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, also spätestens am 8. Oktober 2005 geboren wurden. Hinzu kommt, dass man seit mindestens drei Monaten melderechtlich seine Hauptwohnung in Bayern haben muss oder sich mindestens seit drei Monaten ansonsten im Freistaat gewöhnlich aufhält. Bei den Bezirkswahlen muss der Hauptwohnsitz melderechtlich mindestens drei Monate im jeweiligen Regierungsbezirk liegen. Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind diejenigen, die infolge Richterspruchs das Stimmrecht nicht besitzen.
Wie werde ich als Stimmberechtigte(r) benachrichtigt zu den Wahlen?
Alle Stimmberechtigten, die am 27. August 2023 – das war der Stichtag zur Anlegung der Wählerverzeichnisse – bei einer Gemeinde in Bayern gemeldet waren, erhalten automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Sollte diese bis spätestens zum 17. September 2023 nicht auf dem Postweg vorliegen, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit dem Wahlamt Ihrer Gemeinde am Ort der Hauptwohnung in Verbindung.
Welche Informationen enthält die Wahlbenachrichtigung?
Die Wahlbenachrichtigung enthält Angaben zum Wahlamt der Gemeinde und zum Wahllokal, einschließlich der Angabe des Abstimmungsraums, dessen möglicher Barrierefreiheit und der am Wahlsonntag mitzubringenden Unterlagen.
Was ist zu tun, wenn ich per Briefwahl meine Stimme abgeben möchte?
„Wenn eine Stimmabgabe nicht im zugeteilten Wahllokal, sondern per Briefwahl oder in einem anderen Wahllokal des Stimmkreises gewünscht ist, wird ein Wahlschein benötigt“, betont Landeswahlleiter Gößl.
Der Wahlschein kann bei der zuständigen Gemeinde formlos schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beantragt werden. Die Stimmberechtigten können auch einfach das der Wahlbenachrichtigung beigelegte bzw. rückseitig abgedruckte Formular verwenden.
Bei vielen Gemeinden kann der Wahlschein online beantragt werden. Welche Gemeinden und Städte ein Online-Verfahren anbieten, lässt sich über das Bayern-Portal unter nachfolgendem Link durch Eingabe der Postleitzahl oder des Ortsnamens feststellen:
https://www.bayernportal.de/dokumente/onlineservice/1222097270
Beim Briefwahlantrag sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und die vollständige Wohnanschrift sowie eine eventuell abweichende Anschrift für den Versand der Briefwahlunterlagen anzugeben. Die Angabe eines Grundes für die Briefwahl ist nicht erforderlich. Wer vor dem Wahltermin nicht in Bayern ist, kann sich die Briefwahl- unterlagen auch an eine andere Anschrift bzw. ins Ausland versenden lassen. Hierbei sind jedoch die längeren Laufzeiten für die Zustellung zu berücksichtigen.
Welche Unterlagen umfasst die Briefwahl und was ist hier noch zu beachten?
Mit dem Wahlschein erhalten die Stimmberechtigten auch die Briefwahlunterlagen. Zu den Briefwahlunterlagen zählen neben den amtlichen Stimmzetteln die Stimmzettelumschläge, der rote, äußere Wahlbriefumschlag sowie ein Merkblatt. Zur Unterscheidung sind die beiden Stimmzettel für die Landtagswahl und der dazu- gehörige Stimmzettelumschlag auf weißem Papier gedruckt, wohingegen bei der Bezirkswahl blaues Papier Verwendung findet.
Der Wahlschein muss persönlich mit einer eidesstattlichen Versicherung versehen werden, dass die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurden. Das Merkblatt bei den Briefwahlunterlagen und die Informationen auf der Website des Landeswahlleiters erläutern kurz das Vorgehen bei der Briefwahl.
https://www.statistik.bayern.de/mam/wahlen/landtagswahlen/durchfueh-rung/04b_merkblatt_briefwahl-r%C3%BCckseite_lt-bz.pdf
Was bedeutet „Briefwahl an Ort und Stelle“?
Eine besondere Form der Briefwahl stellt die „Briefwahl an Ort und Stelle“ bei der zuständigen Gemeindebehörde dar. Stimmberechtigte, die die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeindebehörde abholen, haben dabei die Möglichkeit, die Briefwahl dort – an Ort und Stelle – in freier und geheimer Form auszuüben, wo die Wahlbriefe sicher bis zur Auszählung am Wahlsonntag aufbewahrt werden.
Pilotprojekt in Mittelfranken: Wahlschablonen für Sehbehinderte und Blinde erstmals auch bei der Landtagswahl
Im Rahmen eines Pilotprojekts wird für blinde oder sehbehinderte Wähler im Wahlkreis Mittelfranken erstmals auch bei der Landtagswahl die Möglichkeit bestehen, sich zur Kennzeichnung der Stimmzettel einer Wahlschablone zu bedienen. Diese wird vom Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbund e. V. (BBSB) auf Basis des amtlichen Stimmzettelmuster hergestellt und an interessierte Stimmberechtigte verteilt werden. Blinde Menschen können damit ebenfalls eigenständig und geheim wählen.
„Es ist mir ein großes Anliegen, hierauf hinzuweisen. Ziel ist es, dass bei künftigen Landtagswahlen diese Möglichkeit auch in weiteren Wahlkreisen angeboten werden kann“, sagt Landeswahlleiter Dr. Thomas Gößl.