Übermittlungssperre (keine Begründung erforderlich)

Mit einer Übermittlungssperre können Sie ohne Angabe von Gründen die Weitergabe Ihrer Meldedaten ausschließen.

Folgenden Datenübermittlungen können Sie widersprechen:

  • Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
  • Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
  • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen
  • Auskünfte an Adressbuchverlage
  • Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Die Speicherung der Übermittlungssperren gilt solange, bis die Meldebehörde von Ihnen einen Wiederruf erhält.

Der Antrag ist gebührenfrei.

Bitte beachten Sie:

Übermittlungssperren verhindern die Weitergabe der Daten nur für den genannten Zweck. Einfache Melderegisterauskünfte an Privatpersonen, sonstige öffentliche Stellen und Behörden sind weiterhin möglich.

 

Auskunftssperre (Begründung erforderlich)

Die Meldebehörde darf Dritten einfache Melderegisterauskünfte (Name, Vorname, Doktorgrad, Anschrift) erteilen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie beantragen, dass über Ihre Daten keine Melderegisterauskunft erteilt wird.

Sie können die Einrichtung einer Auskunftssperre grundsätzlich nur bei der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn Sie glaubhaft machen, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass Ihnen oder einer anderen Person bei Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen droht.

Der Meldebehörde ist durch geeignete Unterlagen die Gefährdung nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (z.B. durch Urteile, bzw. Schriftstücke, Bestätigung von Polizeibehörden, Opferschutzstellen oder Frauenhäusern).

Die Auskunftssperre ist befristet auf zwei Jahre und kann auf Antrag verlängert werden. Hierbei müssen Sie erneut die aktuelle Gefährdung nachweisen.

Der Antrag ist gebührenfrei.