Nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz können die Gemeinden Ersatz für die nowendigen Aufwendungen bei Feuerwehreinsätzen verlangen.

In der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz vom 1.4.2024 der Stadt Garching wir der Aufwendungs- und Kostenersatz für die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren Garching und Hochbrück näher geregelt.

Demnach wird Aufwendungsersatz für Pflichtleistungen, wie etwa die Verwendung von Schaumlöschmittel bei Bränden, die Beseitigung von Ölspruren bei Unfällen oder bei Fehlalarmierungen durch Brandmeldeanlagen erhoben. 

Für die Inanspruchnahme von freiwilligen Hilfeleistungen, z. B. die Überlassung von Gerät und Material oder die Reinigung von Einsatzkleidung wird Kostenersatz erhoben.

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