Information
Anzeige einer Geburt
Die Geburt eines Kindes ist bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt. Anzeigepflichtig sind die Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, oder jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Fristen
Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.
Erforderliche Unterlagen
Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus den Geburtenregistern beider Elternteile
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters; bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde eines gemeinsamen Vorkindes
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus den Geburtenregistern beider Elternteile
- Vaterschaftsanerkennung und ggf. Sorgerechtserklärung
Falls die Eltern geschieden oder verwitwet sind:
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Vorehe bzw. Eheurkunde und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde des Ehegatten
Für alle:
- Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über Zeitpunkt der Geburt, Geschlecht, Körpergewicht und -länge des Kindes sowie Name und Wohnung der Eltern
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der Eltern
Kosten
Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei. Wir stellen Ihnen bis zu 3 Geburtsurkunden für verschiedene Sozialleistungen (Mutterschaftshilfe, Elterngeld, Kindergeld) gebührenfrei aus. Die Gebühr für jede weitere Geburtsurkunde beträgt 12,00 EUR.