Die Grundsteuer wird von allen Grundbesitzern und Wohnungseigentümern nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) erhoben. Zunächst erfolgt die Einteilung nach Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und Grundsteuer B (für bebaubare oder bebaute Grundstücke und Gebäude / Wohnungen).
Maßgebend ist der festgestellte Einheitswert durch das Finanzamt München. Der daraus berechnete Steuermessbetrag wird mit dem von der Stadt in der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesatzes multipliziert. Die Steuertermine sind der 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres. Auf Antrag besteht auch die Möglichkeit, zur Fälligkeit 01.07. die Steuer in einem Betrag zu entrichten.
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer. Maßgeblich sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Das bedeutet, dass derjenige, der zum 01.01. d. J. steuerpflichtig ist, dies für das gesamte Kalenderjahr bleibt. Bei Eigentumsübertragung während des Jahres erfolgt die Umschreibung zum 01.01. des darauffolgenden Jahres. Anderslautende Vereinbarungen sind privatrechtlich zu regeln.
Hebesatz der Stadt Garching b. München
Gewerbesteuer | Grundsteuer A | Grundsteuer B |
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330 v. H. | 310 v. H. | 310 v. H. |
seit 01.01.2011 | seit 01.01.2021 | seit 01.01.2021 |
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