Information

Die Gesamtverantwortung für den Jugendschutz entsprechend § 79 Abs. 2 und § 80 SGB VIII obliegt zwar dem Landratsamt München, jedoch wirkt die Stadt Garching b. München als Ordnungs- sowie Gewerbebehörde neben der Polizei mit und unterstützt die Kreisverwaltungsbehörden.

Die wesentlichen Bestimmungen des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit:

  • Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet – es sei denn, sie werden von einer personensorgeberechtigten Person begleitet. Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt bis 24 Uhr gestattet, darüber hinaus ebenfalls nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person.
  • Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen ist Minderjährigen nicht gestattet.
  • Branntwein darf an Minderjährige nicht abgegeben werden; andere alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt dürfen Jugendliche über 16 Jahren erhalten.
  • In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren werde an Minderjährige abgegeben werden noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
  • Bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen der Einlass nur gestattet werden, wenn die Filme für die Altersgruppe freigegeben worden sind.

Für den Jugendschutz im Rundfunk und Internet gelten die §§ 4 bis 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Informationen dazu finden Sie unter www.kjm-online.de. Zudem gibt es auch im Strafgesetzbuch Bestimmungen zum Jugendschutz.