Namensänderung nach deutschem Recht im Zusammenhang mit einer Eheschließung
Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe
Ehegatten können gegenüber dem Standesamt nachträglich einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, wenn dies nicht schon bei der Eheschließung erfolgt ist. Zum Ehenamen bestimmt werden kann entweder der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name des Mannes oder der Frau. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.
Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen bzw. den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Hierdurch dürfen im Regelfall keine "Dreifachnamen" entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden. Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt.
Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. des zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend nicht mehr zulässig. Der Ehegatte führt dann in der Ehe nur seinen Ehenamen.
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.
Kosten
30,00 EUR
Für behördliche Namensänderung ist das Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, 81541 München zuständig.