Gewerbesteuer ist von ansässigen Gewerbebetrieben und Firmen, die ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Stadtgebiet nachgehen, nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu entrichten. Steuerpflichtig sind nur Betriebe, die (evtl. unter Berücksichtigung eines Freibetrages) einen Gewinn erwirtschaftet haben. Maßgebend ist der sich daraus errechnete Gewerbesteuermessbetrag durch das Finanzamt. Dieser wird mit dem von der Stadt in der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesatzes multipliziert.
Für Vorauszahlungen des laufenden Jahres sind als Steuertermine der 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres festgesetzt.
Hebesatz der Stadt Garching b. München
Gewerbesteuer | Grundsteuer A | Grundsteuer B |
---|---|---|
330 v. H. | 310 v. H. | 310 v. H. |
seit 01.01.2011 | seit 01.01.2021 | seit 01.01.2021 |
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